Raimund Löw

Historiker und Journalist

 

 

 

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EU-Kritik an Glückspielmonopol in Österreich, MiJ, 23.2.2010

Seit Jahren ist das Glückspielmonopol in verschiedenen europäischen Staaten heftig umstritten. Jetzt hat sich der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes kritisch zur in Österreich geltenden Regelung ausgesprochen. Sie widerspricht seiner Meinung nach der in der EU geltenden Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die EU-Richter werden ihr endgültiges Urteil im Lauf des Jahres fällen. Die Generalanwälte sind eine Besonderheit des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg. Ihre Meinung hat großes Gewicht, aber sie stellt noch kein Urteil dar, das von den 27 Höchstrichtern zu einem späteren Zeitpunkt selbst gefällt wird. Im Fall des österreichischen Glückspielmonopols ist die Auffassung von Generalanwalt Mazak eindeutig: die Regel, dass nur Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich Glückspiele betreiben dürfen, ist mit der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr nicht vereinbar. Konkret geht es um den Fall eines deutschen Staatsbürgers, der in Linz wegen unerlaubten Glückspiels verurteilt worden war. Das Berufungsgericht in Linz hatte den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob die österreichische Gesetzlage überhaupt EU-konform ist. Der Generalanwalt sagt nein. In der Europäischen Union hat es zuletzt mehrere Entscheidungen gegen eine weitere Liberalisierung des Glückspiels gegeben. Das Europaparlament verlangt strengere Regeln, um die Verbraucher vor Sucht, Betrug und Geldwäsche beim Glückspiel zu schützen. Nationale Beschränkungen im Internet hat der Europäische Gerichtshof erst im vergangenen Herbst in einem Streitfall um das portugiesische Glückspiel-Monopol im Internet ausdrücklich gutgeheißen. Gleichzeitig mit dem Nein zur österreichischen Variante des Glückspielmonopols bestätigt der Generalanwalt die strengen Regeln in Schweden, wonach zum Beispiel Werbung für britische Glückspielfirmen, die sich nicht der schwedischen Kontrolle unterwerfen, bestraft werden können, sind nach Meinung des Generalanwaltes EU-konform. In dem Linzer Streitfall, der jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wird, argumentiert der Kläger damit, dass es in Österreich keine systematische Begrenzungspolitik bei Glückspielen gäbe. Das sei an der breiten öffentlichen Werbung des Fussballwettspiels Toto und der Jackpots beim Lotto deutlich erkennbar. Dass nach der geltenden österreichischen Rechtsordnung nur eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland eine Konzession erhalten könne, sei diskriminierend und daher nicht zu rechtfertigen.Ein endgültiges Urteil wird im Lauf des Jahres erwarten. In den meisten Fällen folgen die Höchstrichter der Empfehlung des vorgeschalteten Generalanwaltes, der die bisherige europäische Rechtssprechung zusammenfasst. Aber gebunden sind sie an seine Einschätzung nicht.

 

 

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